1. 1. Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Das Ermittlungsverfahren wird auch als Vorverfahren bezeichnet. Mit ihm beginnt das Strafverfahren. Gesetzliche Regelungen hierzu finden sich in den §§ 151 – 177 StPO. Geleitet wird das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“. Sie kann selbst ermitteln oder Ermittlungen durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes anstellen lassen, vgl. § 161 Abs. 1 S. 1 StPO. Ein Ermittlungsverfahren kann auf zwei verschiedene Arten eingeleitet werden: durch eine Strafanzeige, die jeder Bürger erstatten kann, vgl. § 158 Abs. 1 StPO, oder von Amts wegen durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft.