1. Hauptorgan Gemeinderat

Neben dem ersten Bürgermeister stellt der Gemeinderat gem. Art. 29 Abs. 1 GO das zweite Hauptorgan der Gemeindeverwaltung dar. Seine Rechtsstellung leitet er aus Art. 30 GO ab. Der Gemeinderat ist die demokratisch gewählte Vertretung der Gemeindebürger in der Gemeindeverwaltung. In Städten führt er die Bezeichnung Stadtrat, in Marktgemeinden die Bezeichnung Marktgemeinderat, was allerdings keine rechtliche Bedeutung im Hinblick auf die Verwaltung der Gemeinde hat. Gemeinderat und erster Bürgermeister sind dem Wesen nach gleichgeordnete Teile der Gemeindeverwaltung, wobei jedoch der Bürgermeister Teil des Gemeinderats ist. Neben der Erledigung der hauptsächlichen Verwaltungstätigkeit der Gemeinde gem. Art. 29 GO überwacht der Gemeinderat die gesamte Gemeindeverwaltung, also auch den ersten Bürgermeister; der Gemeinderat hat eine interne Kontrollwirkung im Sinne einer kommunalen Verwaltungsaufgabenteilung. Dieses Überwachungsrecht gem. Art. 30 Abs. 3 GO beinhaltet zunächst ein umfassendes Informationsrecht ggü. allen Organen, Bediensteten und gemeindeeigenen Institutionen, also auch kommunalen Wirtschaftsunternehmen. Nicht ausüben kann die Gemeinde das Recht ggü. Dritten und ggü. Betrieben/Gesellschaften mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde nur beteiligt ist.