Lerneinheiten zum Ermittlungsverfahren
1. 1. Einleitung des Ermittlungsverfahrens
1.3. Anfangsverdacht
Voraussetzung für die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens ist das Vorliegen eines Anfangsverdachts i.S.v. §
152 Abs. 2 StPO. Ein solcher liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
bestehen, die nach kriminalistischer Erfahrung die Beteiligung des Betroffenen
an einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lassen. Es müssen dazu
bereits konkrete Tatsachen bestehen, die einen Anfangsverdacht begründen. Vage
Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus. Den
Strafverfolgungsbehörden steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu, die Entscheidung
der Staatsanwaltschaft stellt jedoch keine Ermessensentscheidung dar. Bei der
Beurteilung können auch offenkundige Tatsachen des Zeitgeschehens eine Rolle
spielen. Ebenso können auch entfernte Indizien und anonyme Hinweise genügen. Allerdings
muss der Anfangsverdacht, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, weder
dringend noch hinreichend sein. Zur Abgrenzung siehe bereits Thema 2 (2.3.).