1. 1. Einleitung des Ermittlungsverfahrens

1.3. Anfangsverdacht

Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist das Vorliegen eines Anfangsverdachts i.S.v. § 152 Abs. 2 StPO. Ein solcher liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die nach kriminalistischer Erfahrung die Beteiligung des Betroffenen an einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lassen. Es müssen dazu bereits konkrete Tatsachen bestehen, die einen Anfangsverdacht begründen. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus. Den Strafverfolgungsbehörden steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu, die Entscheidung der Staatsanwaltschaft stellt jedoch keine Ermessensentscheidung dar. Bei der Beurteilung können auch offenkundige Tatsachen des Zeitgeschehens eine Rolle spielen. Ebenso können auch entfernte Indizien und anonyme Hinweise genügen. Allerdings muss der Anfangsverdacht, um ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, weder dringend noch hinreichend sein. Zur Abgrenzung siehe bereits Thema 2 (2.3.).