Lerneinheiten zum Ermittlungsverfahren
Aggregazione dei criteri
1. 1. Einleitung des Ermittlungsverfahrens
Das Ermittlungsverfahren wird auch als Vorverfahren bezeichnet. Mit ihm beginnt das Strafverfahren. Gesetzliche Regelungen hierzu finden sich in den §§ 151 – 177 StPO. Geleitet wird das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“. Sie kann selbst ermitteln oder Ermittlungen durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes anstellen lassen, vgl. § 161 Abs. 1 S. 1 StPO. Ein Ermittlungsverfahren kann auf zwei verschiedene Arten eingeleitet werden: durch eine Strafanzeige, die jeder Bürger erstatten kann, vgl. § 158 Abs. 1 StPO, oder von Amts wegen durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft.