8. Das beschleunigte Verfahren


Gemäß § 30a AsylG kann das Asylverfahren auch in einem beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Das hier angesprochene beschleunigte Verfahren ist aber vom ebenfalls beschleunigten Verfahren bei Einreise über den Luftweg zu unterscheiden. Es geht hierbei um solche Asylanträge die in speziellen Aufnahmeeinrichtungen gem.  § 5 Abs. 5 AsylG gestellt wurden. Es handelt sich bei diesen Einrichtungen auf solche, die auf das beschleunigte Verfahren spezialisiert sind.

Der Ausländer muss für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens eine der Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AsylG erfüllen. Darunter zählen unter anderem offensichtliche Täuschungshandlungen des Ausländers über seine Identität oder Staatsangehörigkeit (Nr. 2), die Stellung eines Folgeantrags (Nr. 4), oder sich weigern Fingerabdrücke abzugeben (Nr. 6). Es handelt sich also um solche Fälle, bei denen eine ablehnende Entscheidung des Asylantrags als überwiegend wahrscheinlich gilt.

Nach § 30a Abs. 2 AsylG hat das BAMF im beschleunigten Verfahren innerhalb einer Woche ab Stellung des Asylantrags zu entscheiden. Die Ausländer, deren Anträge im beschleunigten Verfahren bearbeitet werden, haben die Pflicht in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 30a Abs. 3 S. 1 AsylG). Diese Verpflichtung kann unter den Voraussetzungen des § 30a Abs. 3 S. 2 AsylG auch über die Entscheidung hinaus bestehen (z.B. bei der Gefahr, dass sich der Ausländer bei einer ablehnenden Entscheidung der nachfolgenden Ausweisung entziehen wird).