II. Das Asylverfahren

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Buch: II. Das Asylverfahren
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Datum: Mittwoch, 24. Juli 2024, 00:26

1. Allgemeines

Das erste Kapitel dieses Buches soll zunächst einen Überblick über das Asylverfahren nach nationalem Recht vermitteln. Allen voran ist hier vor allem das AsylG näher zu betrachten. 

In den folgenden Kapiteln wird insbesondere auf die Bewertung des Asylantrags (Kapitel III.) als auch die einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten des BAMF (Kapitel IV.) näher eingegangen.

Das Asylverfahren folgt in einer groben Aufteilung in fünf Schritten: (1) Zunächst wird ein Asylbegehren geäußert, wobei sich die rechtliche Handhabe nach dem Weg der Einreise unterscheidet (siehe 2.). Daraufhin kommt es zu einer (3) Identitätsfeststellung und der (4) Verteilung in Aufnahmeeinrichtungen. Dort kann (5) der Asylantrag gestellt werden, über den (6) das BAMF in der Folge zu entscheiden hat.

Zusammengefasst lässt sich das Asylverfahren folgendermaßen beschreiben:

1. Zunächst wird ein Asylbegehren geäußert. Ein solches Begehren liegt auch dann vor, wenn die Zuerkennung internationalen Schutzes begehrt wird. Die Verpflichtung zur Antraganstellung an der Grenze für Ausländer, die nicht über die notwendigen Ausweispapiere verfügen, hat den Zweck, Zuwanderung zu steuern und eine Umgehung der Drittstaatenregelung beziehungsweise des Dublin-Asylsystems zu verhindern. Allerdings gelten die Verpflichtungen nur für Ausländer, die nicht über die erforderlichen Einreisepapiere verfügen. Durch das Asylbegehren können Ausländer eine zeitweise Legitimation des Aufenthaltes erreichen (vgl. § 55 AsylG).

2. Die rechtliche Handhabe des Asylverfahrens unterscheidet sich nach dem Weg der Einreise. Es wird differenziert zwischen der Einreise auf dem Landweg (§ 18 AslyG) und der Einreise über den Luftweg (§ 18a AsylG). § 19 AsylG regelt das Verfahren, falls Personen nicht bei der Grenzbehörde, sondern bei der Bundes- oder Landespolizei oder Ausländerbehörde um Asyl nachsuchen.

3. Nachdem der Ausländer sein Asylbegehren geäußert hat und geklärt wurde, über welchen Weg der Ausländer eingereist ist und welches Verfahren dementsprechend anzuwenden ist, muss als nächster Schritt die Identität des Ausländers festgestellt werden. Danach kommt es in der Regel zu einer Verteilung in Aufnahmeeinrichtungen. Dort kann der Asylantrag gestellt werden, über den das BAMF entscheidet



Grafik: Übersicht über das Asylverfahren

2. Das Asylbegehren


Das Asylbegehren, oder auch Asylgesuch, des Schutzsuchenden leitet das Asylverfahren ein. Dies folgt bereits aus den Vorschriften über die Institutionen vor denen ein Asylgesuch gefordert werden kann und welche Folgen sich daran anknüpfen (§§ 13 Abs. 3, 18, 18a, 19 AsylG). 

Die Stellung des Asylbegehrens als erste Handlung auf dem Weg zum Aufenthaltstitel ist deshalb von vorrangiger Relevanz, da eine Einreise in die Bundesrepublik nur mit gültigem Visum möglich ist (vgl. Buch C). Ein um Asyl suchender Ausländer wird eben dieses aber nicht besitzen und mit der Grenzüberschreitung einen illegalen Aufenthalt in Deutschland begründen. Um diesem Umstand vorzubeugen, muss das Asylbegehren bereits bei der Einreise geäußert werden, um das Asylverfahren anzustoßen und darüber eine zeitweise Legitimation des Aufenthaltes zu erreichen.


Hinweis: Asylgesuch vs. Asylantrag

Das Asylgesuch ist vom Asylantrag zu unterscheiden. Was den Begriff des Asylgesuch ausmacht ist in § 13 Abs. 1 AsylG geregelt (trotz der Verwendung des Wortes „Asylantrag“). Der Asylantrag ist neben dem formlosen Asylgesuch der förmliche Antrag, welcher das Entscheidungsverfahren des BAMF einleitet.


Eine rechtlich erhebliche Wirkung entfaltet das Asylgesuch nur, wenn es vor einer Grenzbehörde (§§ 13 Abs. 3, 18, 18a AsylG), einer Ausländerbehörde (§ 19 AsylG) oder einer Polizeibehörde (§ 19 AsylG) geäußert wird. Mit dem Stellen des Asylgesuchs vor einer dieser Stellen ist dem Ausländer der Aufenthalt im Bundesgebiet für den Zeitraum des Asylverfahrens gestattet. Darüberhinaus sind die genannten Stellen verpflichtet den Ausländer in Kontakt mit dem BAMF zu bringen, um das angestoßene Verfahren ordnungsgemäß durchführen zu können.

3. Die Einreise des Ausländers


Die Einreise des Ausländers ist damit die erste, für das Asylverfahren erhebliche, Handlung des Ausländers. An diese knüpft das förmliche Verfahren an. Der Regelfall ist hierbei, dass der Ausländer an einer deutschen Außengrenze um Asyl begehrt. Es ist aber auch denkbar, dass der Ausländer auf anderem Wege deutschen Boden betritt. So muss z.B. auch bei Einreise per Zug oder Flugzeug das Asylverfahren angestoßen werden können, auch wenn der Ausländer sich dann bereits innerhalb deutscher Grenzen aufhält. 

Daraus resultiert, dass nicht nur die Stellung eines Asylbegehrens bei der Einreise relevant ist, sondern auch der Weg, über den die Einreise erfolgte. Entsprechend variiert dann aber auch das Asylverfahren. Das AsylG unterscheidet hierbei die Einreise auf dem Landweg von der Einreise über den Luftweg. Hier soll nur auf die wesentlichen Merkmale der beiden Verfahren eingegangen werden. Auf die Einzelheiten wird dann an späterer Stelle vertiefend eingegangen.


3.1 Die Einreise über den Landweg 

Zentrale Norm für das Asylverfahren bei Einreise über den Landweg stellt § 18 Abs. 1 AsylG dar. Diese regelt den Normalfall, dass ein Asylgesuch durch einen Ausländer an einer deutschen Außengrenze geäußert wird.

In diesem Fall muss die Grenzbehörde den Ausländer unverzüglich an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleiten, sofern kein Verweigerungsgrund nach § 18 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Darüberhinaus regelt der § 18 Abs. 3 AsylG, welche Besonderheiten sich ergebene, wenn Ausländer im grenznahen Raum in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen werden.


3.2. Die Einreise über den Luftweg

Bei einer Einreise über den Luftweg ist der § 18a AsylG die Einstiegsnorm in das Asylverfahren. Bei einer solchen Einreise ordnet das AsylG ein beschleunigtes Verfahren an, mit teilweise wesentlichen Unterschieden zum Standardverfahren. Die wesentlichen Abweichungen sind:

  • eine Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung findet grundsätzlich nicht statt (Vgl. Abs. 1 S. 1 AsylG),
  • die Stellung des Asylantrags und die persönliche Anhörung durch das BAMF haben unverzüglich zu erfolgen (vgl. § 18a  Abs. 1 S. 3 und 4 AsylG),
  • die Rechtsschutzfrist im vorläufigen Rechtsschutz auf drei Tage verkürzt (vgl. § 18a Abs. 4 S. 1 AsylG).

4. Die Identitätsfeststellung


Nachdem der Ausländer sein Asylbegehren geäußert hat und geklärt wurde, über welchen Weg der Ausländer eingereist ist und welches Verfahren dementsprechend anzuwenden ist, muss als nächster Schritt die Identität des Ausländers festgestellt werden. 

Die Identitätsfeststellung ist gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 AsylG mit Hilfe von erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu sichern. Diese Regelung entspringt dem Art. 4 Abs. 1 der Eurodac-VO (603/2013/EU). In erster Linie geht es bei der Identitätsfeststellung um die Möglichkeit sachgerecht über die einzelnen Asylansprüche entscheiden zu können. Darüberhinaus soll durch die Identitätsfeststellung eine rechtmäßige und humanitäre Zuwanderung ermöglich werden und die mehrfache Stellung von Asylanträgen unter verschiedenen Identitäten vermieden werden.

4.1. Umfang des Eingriffs


Welche Maßnahmen erkennungsdienstliche Maßnahmen i.S.d. § 16 Abs. 1 AsylG sind ist in Abs. 2 der Norm näher geregelt. Dem Wortlaut nach handelt es sich hierbei um Lichtbilder des Ausländers und Abdrucke aller zehn Finger. Eine Einschränkung wird lediglich hinsichtlich solchen Ausländern gemacht, die jünger als 14 Jahre sind. Insoweit sind nur Lichtbilder gestattet.

Zudem kann nach § 16 Abs. 1 S. 3 bis 5 AsylG zur Bestimmung des Herkunftsstaates des Ausländers das gesprochene Wort außerhalb der förmlichen Anhörung des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden, allerdings nur, wenn der Betroffene darüber in Kenntnis gesetzt wurde.

Darüberhinaus darf nach § 16 Abs. 1a S. 1 AsylG auf die biometrischen Daten eines Passes oder anerkannten Passersatzes oder sonstigen Identitätspapiers zurückgegriffen werden.

Der weitere Umgang mit den so gewonnen Daten ist in § 16 Abs. 3 ff. AsylG geregelt. So können diese beispielsweise in einem Strafverfahren zur Zuordnung von Beweismitteln verwendet werden (§ 16 Abs. 5 S. 1 AsylG).


Grafik

4.2. Zuständigkeit und Durchführung


Wer für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zuständig ist, hängt von der Einreise des Ausländers ab. So hat bei einer Einreise über Land und Luft (§§ 18, 18a AsylG) die Grenzbehörde die Zuständigkeit nach § 18 Abs. 5 AsylG inne. Aber auch die Polizei kann gem. § 19 Abs. 2 AsylG zuständig sein, genauso wie die Aufnahmeeinrichtung gem. § 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 AsylG.

Eine klare gesetzliche Struktur besteht hierbei leider nicht. Es kann durchaus zu mehrfachen Identitätsfeststellungen kommen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dies aber auf Grund der geringen Intensität des Eingriffs und des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Durchführung der Maßnahmen ist zu beachten, dass das Bundeskriminalamt (BKA) gem. § 16 Abs. 3 AsylG den jeweils zuständigen Behörden Amtshilfe zu leisten hat.

Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung kann gem. § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG auch zwangsweise durchgesetzt werden. Der Norm lässt sich eine Duldungspflicht des Ausländers entnehmen. Zwar lässt die Norm keine dahingehende Auslegung zu, dass die Fingerabdrücke auch tatsächlich verwertbar sind. Allerdings ist der Duldungsverpflichtung inhärent, dass der Ausländer die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke im Vorfeld nicht vereitelt. 


4.3. Datenschutz


Selbstverständlich stellen die aufgeführten erkennungsdienstlichen Maßnahmen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Ausländers dar. Aus diesem Grund müssen auch der mit den Eingriffen einhergehende Datenschutz ausreichend gewährleistet werden.

Die gesammelten Daten des Ausländers verbleiben nicht beim BKA, sondern werden auf Grund von Art. 4 und 5 Eurodac-VO (603/2013/EU) auch an eine europäische Zentraleinheit übermittelt um einen Abgleich der Daten europaweit zu gewährleisten. Darüberhinaus werden die Daten nicht nur für das Asylverfahren genutzt. Nach § 16 Abs. 5 S. 1 AsylG z.B. dürfen die Daten auch „zur Feststellung der Identität oder Zuordnung von Beweismitteln für Zwecke des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr“ genutzt werden. Auf Grund des eindeutigen Wortlautes ist eine sonstige Benutzung allerdings ausgeschlossen.

Während also deutsche Bürger zumindest im Bezug auf Fingerabdrücke die Wahl haben, ob Sie diese freiwillig abgeben, um Sie beispielsweise als biometrische Daten mit auf dem Personalausweis zu speichern, müssen Asylbewerber grundsätzlich ihre Fingerabdrücke abgeben. Nicht ganz grundlos wird in Teilen der Literatur insofern auch von einem Generalverdacht gesprochen, unter den die Asylbewerber grundsätzlich gestellt würden.

Allerdings erfolgt die Erhebung und teilweise Verwendung auch außerhalb des Asylverfahrens nicht auf Grund staatlicher Willkür, sondern unter Abwägung der Interessen des Betroffenen mit der inneren Sicherheit bzw. der Gewährleistung einer effektiven Strafverfolgung. Auf Grund der seit der Flüchtlingskrise gestiegenen Kriminalität, auch und gerade unter Asylbewerbern, sowie immer häufiger auftretenden terroristischen Straftaten scheint der Eingriff, der von den erkennungsdienstlichen Maßnahmen ausgeht, den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik nicht zu überwiegen.

Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass eine Löschung der gesammelten Daten in § 16 Abs. 6 AsylG nach Ablauf von zehn Jahren vorgesehen ist. Die Frist beginnt zu laufen mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Asylantrag.

4.4. Rechtsfolgen


Mit der Stellung des Asylbegehrens und der Identitätsfeststellung ist der erste wesentliche Abschnitt des Asylverfahrens absolviert. Der Ausländer hat mit seinem Begehren das Verwaltungsverfahren angestoßen und wurde von den Behörden registriert. 

Gemäß § 63a Abs. 1 S. 1 AsylG ist mit der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen die Ausstellung eines Ankunftsnachweises verbunden, sofern der Ausländer noch keinen Asylantrag gestellt hat und deshalb gem. § 63 Abs. 1 S. 1 AsylG eine noch keine Aufenthaltsgestattung ausgestellt bekommen hat.

Dieser Ankunftsnachweis ist gem. § 63a Abs. 2 S. 1 AsylG auf längstens sechs Monate zu befristen. Des Weiteren ist dem Ausländer ab Ausstellung dieses Dokuments der Aufenthalt in der BRD für die Dauer seines Asylverfahrens gem. § 55 Abs. 1 S. 1 AsylG gestattet.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. §§ 55 Abs. 1 S. 1, 63a Abs. 1 AsylG gilt der Ausländer mit erhalt des Ankunftsnachweises als Leistungsberechtigter i.S.d. Asylberwerberleistungsgesetzes.

5. Verteilung in Aufnahmeeinrichtungen


Nach der Äußerung des Asylgesuchs ist der Ausländer von der jeweiligen Behörde, die sein Asylgesuch entgegengenommen hat an die zuständige oder nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiterzuleiten (vgl. §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 AsylG).

Ist die Aufnahmeeinrichtung, an die der Ausländer weitergeleitet wird, nicht zuständig, so wird der Ausländer von dieser an die jeweils zuständige Einrichtung weitergeleitet (vgl. § 22 Abs. 1 S. 2 AsylG). Die Weiterleitung findet nicht statt, wenn dem Ausländer nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG die Einreise zu verweigern ist. Bei Einreise über den Landweg, ist ihm der Grenzübertritt zu verwehren. 

Im Flughafenverfahren nach § 18a AsylG findet grundsätzlich keine Weiterleitung statt, sofern die Unterbringung auf dem Flughafengelände für die Dauer des (beschleunigten) Verfahrens möglich ist, § 18a Abs. 1 S. 1 AsylG.

Nach § 20 Abs. 1 S. 1 AsylG ist der Ausländer grundsätzlich verpflichtet der Weiterleitung folge zu leisten. Er muss den Weg zur Aufnahmeeinrichtung damit grundsätzlich selbst bestreiten. Allerdings hat die zuständige Behörde eine Meldepflicht bei der entsprechenden Aufnahmeeinrichtung nach § 20 Abs. 2 S. 1 AsylG. Mit der Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung, entsteht für den Ausländer eine Aufenthaltspflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung für maximal sechs Monate.


6. Stellung des Asylantrags


Sobald der Ausländer in der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung angekommen ist, hat er unverzüglich einen förmlichen Asylantrag zu stellen. Hierzu befindet sich in jeder Aufnahmeeinrichtung eine Außenstelle des BAMF. Bei dieser kann der Ausländer seinen Asylantrag stellen (§ 14 Abs. 1 S. 1 AsylG) und damit das eigentliche Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über seinen Asylanspruch in Gang setzen.

Nach § 23 Abs. 1 AsylG ist der Ausländer verpflichtet bei der Außenstelle des BAMF persönlich zu erscheinen. Wurde ihm seitens der Außenstelle des BAMF kein Termin genannt so hat die Vorstellung unverzüglich zu erfolgen.

Sofern der Ausländer seinen Asylantrag nicht innerhalb von zwei Wochen stellt, erlischt die Aufenthaltsgestattung, die im mit der Äußerung des Asylbegehrens bei der Einreise eingeräumt wurde, und der Ausländer hält sich in der Folge illegal in Deutschland auf.

7. Entscheidung des BAMF


Das Asylverfahren endet mit der Entscheidung des BAMF über den Asylantrag. Die entscheidende Rechtsgrundlage hierfür ist § 31 AsylG. Da der Entscheidungsrahmen des BAMF in einem späteren Kapitel dieses Buchs genauer betrachtet wird, soll hier nur ein grober Überblick erfolgen.

Grundsätzlich handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des BAMF. Allerdings ist in §§ 29 bis 30 AsylG gesondert geregelt in welchen Fällen der Asylantrag grundsätzlich abzulehnen ist (offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit).

Lehnt das BAMF den Bescheid ab, so ergeht eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG, sofern die dort beschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen (unter anderem Abschiebungsverbot nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG).


8. Das beschleunigte Verfahren


Gemäß § 30a AsylG kann das Asylverfahren auch in einem beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Das hier angesprochene beschleunigte Verfahren ist aber vom ebenfalls beschleunigten Verfahren bei Einreise über den Luftweg zu unterscheiden. Es geht hierbei um solche Asylanträge die in speziellen Aufnahmeeinrichtungen gem.  § 5 Abs. 5 AsylG gestellt wurden. Es handelt sich bei diesen Einrichtungen auf solche, die auf das beschleunigte Verfahren spezialisiert sind.

Der Ausländer muss für die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens eine der Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 Nr. 1 bis 7 AsylG erfüllen. Darunter zählen unter anderem offensichtliche Täuschungshandlungen des Ausländers über seine Identität oder Staatsangehörigkeit (Nr. 2), die Stellung eines Folgeantrags (Nr. 4), oder sich weigern Fingerabdrücke abzugeben (Nr. 6). Es handelt sich also um solche Fälle, bei denen eine ablehnende Entscheidung des Asylantrags als überwiegend wahrscheinlich gilt.

Nach § 30a Abs. 2 AsylG hat das BAMF im beschleunigten Verfahren innerhalb einer Woche ab Stellung des Asylantrags zu entscheiden. Die Ausländer, deren Anträge im beschleunigten Verfahren bearbeitet werden, haben die Pflicht in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 30a Abs. 3 S. 1 AsylG). Diese Verpflichtung kann unter den Voraussetzungen des § 30a Abs. 3 S. 2 AsylG auch über die Entscheidung hinaus bestehen (z.B. bei der Gefahr, dass sich der Ausländer bei einer ablehnenden Entscheidung der nachfolgenden Ausweisung entziehen wird).