7. Entscheidung des BAMF


Das Asylverfahren endet mit der Entscheidung des BAMF über den Asylantrag. Die entscheidende Rechtsgrundlage hierfür ist § 31 AsylG. Da der Entscheidungsrahmen des BAMF in einem späteren Kapitel dieses Buchs genauer betrachtet wird, soll hier nur ein grober Überblick erfolgen.

Grundsätzlich handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des BAMF. Allerdings ist in §§ 29 bis 30 AsylG gesondert geregelt in welchen Fällen der Asylantrag grundsätzlich abzulehnen ist (offensichtliche Unzulässigkeit oder Unbegründetheit).

Lehnt das BAMF den Bescheid ab, so ergeht eine Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG, sofern die dort beschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen (unter anderem Abschiebungsverbot nach § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG).