6. Stellung des Asylantrags


Sobald der Ausländer in der für ihn zuständigen Aufnahmeeinrichtung angekommen ist, hat er unverzüglich einen förmlichen Asylantrag zu stellen. Hierzu befindet sich in jeder Aufnahmeeinrichtung eine Außenstelle des BAMF. Bei dieser kann der Ausländer seinen Asylantrag stellen (§ 14 Abs. 1 S. 1 AsylG) und damit das eigentliche Verwaltungsverfahren zur Entscheidung über seinen Asylanspruch in Gang setzen.

Nach § 23 Abs. 1 AsylG ist der Ausländer verpflichtet bei der Außenstelle des BAMF persönlich zu erscheinen. Wurde ihm seitens der Außenstelle des BAMF kein Termin genannt so hat die Vorstellung unverzüglich zu erfolgen.

Sofern der Ausländer seinen Asylantrag nicht innerhalb von zwei Wochen stellt, erlischt die Aufenthaltsgestattung, die im mit der Äußerung des Asylbegehrens bei der Einreise eingeräumt wurde, und der Ausländer hält sich in der Folge illegal in Deutschland auf.