4. Die Identitätsfeststellung

4.4. Rechtsfolgen


Mit der Stellung des Asylbegehrens und der Identitätsfeststellung ist der erste wesentliche Abschnitt des Asylverfahrens absolviert. Der Ausländer hat mit seinem Begehren das Verwaltungsverfahren angestoßen und wurde von den Behörden registriert. 

Gemäß § 63a Abs. 1 S. 1 AsylG ist mit der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen die Ausstellung eines Ankunftsnachweises verbunden, sofern der Ausländer noch keinen Asylantrag gestellt hat und deshalb gem. § 63 Abs. 1 S. 1 AsylG eine noch keine Aufenthaltsgestattung ausgestellt bekommen hat.

Dieser Ankunftsnachweis ist gem. § 63a Abs. 2 S. 1 AsylG auf längstens sechs Monate zu befristen. Des Weiteren ist dem Ausländer ab Ausstellung dieses Dokuments der Aufenthalt in der BRD für die Dauer seines Asylverfahrens gem. § 55 Abs. 1 S. 1 AsylG gestattet.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG i.V.m. §§ 55 Abs. 1 S. 1, 63a Abs. 1 AsylG gilt der Ausländer mit erhalt des Ankunftsnachweises als Leistungsberechtigter i.S.d. Asylberwerberleistungsgesetzes.