4. Die Identitätsfeststellung

4.3. Datenschutz


Selbstverständlich stellen die aufgeführten erkennungsdienstlichen Maßnahmen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Ausländers dar. Aus diesem Grund müssen auch der mit den Eingriffen einhergehende Datenschutz ausreichend gewährleistet werden.

Die gesammelten Daten des Ausländers verbleiben nicht beim BKA, sondern werden auf Grund von Art. 4 und 5 Eurodac-VO (603/2013/EU) auch an eine europäische Zentraleinheit übermittelt um einen Abgleich der Daten europaweit zu gewährleisten. Darüberhinaus werden die Daten nicht nur für das Asylverfahren genutzt. Nach § 16 Abs. 5 S. 1 AsylG z.B. dürfen die Daten auch „zur Feststellung der Identität oder Zuordnung von Beweismitteln für Zwecke des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr“ genutzt werden. Auf Grund des eindeutigen Wortlautes ist eine sonstige Benutzung allerdings ausgeschlossen.

Während also deutsche Bürger zumindest im Bezug auf Fingerabdrücke die Wahl haben, ob Sie diese freiwillig abgeben, um Sie beispielsweise als biometrische Daten mit auf dem Personalausweis zu speichern, müssen Asylbewerber grundsätzlich ihre Fingerabdrücke abgeben. Nicht ganz grundlos wird in Teilen der Literatur insofern auch von einem Generalverdacht gesprochen, unter den die Asylbewerber grundsätzlich gestellt würden.

Allerdings erfolgt die Erhebung und teilweise Verwendung auch außerhalb des Asylverfahrens nicht auf Grund staatlicher Willkür, sondern unter Abwägung der Interessen des Betroffenen mit der inneren Sicherheit bzw. der Gewährleistung einer effektiven Strafverfolgung. Auf Grund der seit der Flüchtlingskrise gestiegenen Kriminalität, auch und gerade unter Asylbewerbern, sowie immer häufiger auftretenden terroristischen Straftaten scheint der Eingriff, der von den erkennungsdienstlichen Maßnahmen ausgeht, den Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik nicht zu überwiegen.

Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass eine Löschung der gesammelten Daten in § 16 Abs. 6 AsylG nach Ablauf von zehn Jahren vorgesehen ist. Die Frist beginnt zu laufen mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Asylantrag.