4. Die Identitätsfeststellung

4.2. Zuständigkeit und Durchführung


Wer für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zuständig ist, hängt von der Einreise des Ausländers ab. So hat bei einer Einreise über Land und Luft (§§ 18, 18a AsylG) die Grenzbehörde die Zuständigkeit nach § 18 Abs. 5 AsylG inne. Aber auch die Polizei kann gem. § 19 Abs. 2 AsylG zuständig sein, genauso wie die Aufnahmeeinrichtung gem. § 22 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 AsylG.

Eine klare gesetzliche Struktur besteht hierbei leider nicht. Es kann durchaus zu mehrfachen Identitätsfeststellungen kommen. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dies aber auf Grund der geringen Intensität des Eingriffs und des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Durchführung der Maßnahmen ist zu beachten, dass das Bundeskriminalamt (BKA) gem. § 16 Abs. 3 AsylG den jeweils zuständigen Behörden Amtshilfe zu leisten hat.

Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung kann gem. § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG auch zwangsweise durchgesetzt werden. Der Norm lässt sich eine Duldungspflicht des Ausländers entnehmen. Zwar lässt die Norm keine dahingehende Auslegung zu, dass die Fingerabdrücke auch tatsächlich verwertbar sind. Allerdings ist der Duldungsverpflichtung inhärent, dass der Ausländer die Auswertbarkeit der Fingerabdrücke im Vorfeld nicht vereitelt.