4. Die Identitätsfeststellung

4.1. Umfang des Eingriffs


Welche Maßnahmen erkennungsdienstliche Maßnahmen i.S.d. § 16 Abs. 1 AsylG sind ist in Abs. 2 der Norm näher geregelt. Dem Wortlaut nach handelt es sich hierbei um Lichtbilder des Ausländers und Abdrucke aller zehn Finger. Eine Einschränkung wird lediglich hinsichtlich solchen Ausländern gemacht, die jünger als 14 Jahre sind. Insoweit sind nur Lichtbilder gestattet.

Zudem kann nach § 16 Abs. 1 S. 3 bis 5 AsylG zur Bestimmung des Herkunftsstaates des Ausländers das gesprochene Wort außerhalb der förmlichen Anhörung des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden, allerdings nur, wenn der Betroffene darüber in Kenntnis gesetzt wurde.

Darüberhinaus darf nach § 16 Abs. 1a S. 1 AsylG auf die biometrischen Daten eines Passes oder anerkannten Passersatzes oder sonstigen Identitätspapiers zurückgegriffen werden.

Der weitere Umgang mit den so gewonnen Daten ist in § 16 Abs. 3 ff. AsylG geregelt. So können diese beispielsweise in einem Strafverfahren zur Zuordnung von Beweismitteln verwendet werden (§ 16 Abs. 5 S. 1 AsylG).


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