4. Die Identitätsfeststellung


Nachdem der Ausländer sein Asylbegehren geäußert hat und geklärt wurde, über welchen Weg der Ausländer eingereist ist und welches Verfahren dementsprechend anzuwenden ist, muss als nächster Schritt die Identität des Ausländers festgestellt werden. 

Die Identitätsfeststellung ist gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 AsylG mit Hilfe von erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu sichern. Diese Regelung entspringt dem Art. 4 Abs. 1 der Eurodac-VO (603/2013/EU). In erster Linie geht es bei der Identitätsfeststellung um die Möglichkeit sachgerecht über die einzelnen Asylansprüche entscheiden zu können. Darüberhinaus soll durch die Identitätsfeststellung eine rechtmäßige und humanitäre Zuwanderung ermöglich werden und die mehrfache Stellung von Asylanträgen unter verschiedenen Identitäten vermieden werden.