3. Die Einreise des Ausländers


Die Einreise des Ausländers ist damit die erste, für das Asylverfahren erhebliche, Handlung des Ausländers. An diese knüpft das förmliche Verfahren an. Der Regelfall ist hierbei, dass der Ausländer an einer deutschen Außengrenze um Asyl begehrt. Es ist aber auch denkbar, dass der Ausländer auf anderem Wege deutschen Boden betritt. So muss z.B. auch bei Einreise per Zug oder Flugzeug das Asylverfahren angestoßen werden können, auch wenn der Ausländer sich dann bereits innerhalb deutscher Grenzen aufhält. 

Daraus resultiert, dass nicht nur die Stellung eines Asylbegehrens bei der Einreise relevant ist, sondern auch der Weg, über den die Einreise erfolgte. Entsprechend variiert dann aber auch das Asylverfahren. Das AsylG unterscheidet hierbei die Einreise auf dem Landweg von der Einreise über den Luftweg. Hier soll nur auf die wesentlichen Merkmale der beiden Verfahren eingegangen werden. Auf die Einzelheiten wird dann an späterer Stelle vertiefend eingegangen.


3.1 Die Einreise über den Landweg 

Zentrale Norm für das Asylverfahren bei Einreise über den Landweg stellt § 18 Abs. 1 AsylG dar. Diese regelt den Normalfall, dass ein Asylgesuch durch einen Ausländer an einer deutschen Außengrenze geäußert wird.

In diesem Fall muss die Grenzbehörde den Ausländer unverzüglich an eine Aufnahmeeinrichtung weiterleiten, sofern kein Verweigerungsgrund nach § 18 Abs. 2 AsylG vorliegt.

Darüberhinaus regelt der § 18 Abs. 3 AsylG, welche Besonderheiten sich ergebene, wenn Ausländer im grenznahen Raum in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen werden.


3.2. Die Einreise über den Luftweg

Bei einer Einreise über den Luftweg ist der § 18a AsylG die Einstiegsnorm in das Asylverfahren. Bei einer solchen Einreise ordnet das AsylG ein beschleunigtes Verfahren an, mit teilweise wesentlichen Unterschieden zum Standardverfahren. Die wesentlichen Abweichungen sind:

  • eine Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung findet grundsätzlich nicht statt (Vgl. Abs. 1 S. 1 AsylG),
  • die Stellung des Asylantrags und die persönliche Anhörung durch das BAMF haben unverzüglich zu erfolgen (vgl. § 18a  Abs. 1 S. 3 und 4 AsylG),
  • die Rechtsschutzfrist im vorläufigen Rechtsschutz auf drei Tage verkürzt (vgl. § 18a Abs. 4 S. 1 AsylG).