Lerneinheiten zu den Grundlagen
Aggregazione dei criteri
3. Prozessmaximen und Verfahrensgrundsätze
3.5. Untersuchungsgrundsatz
Der Untersuchungsgrundsatz – auch
Amtsermittlungsgrundsatz genannt – umfasst die Pflicht der
Strafverfolgungsorgane, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und
aufzuklären. Wie sich aus § 160 Abs. 2 StPO ergibt, darf bzw. muss die
Staatsanwaltschaft nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden
Umstände ermitteln. Das Gericht hat gem. § 244 Abs. 2 StPO die Beweisaufnahme
von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die
Entscheidung von Bedeutung sind.