Lerneinheiten zu den Grundlagen
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Datum: | Montag, 6. Mai 2024, 19:35 |
1. Die Rechtsquellen und der Aufbau der StPO
Das Strafprozessrecht regelt die rechtlich zulässigen und vom Gesetzgeber vorgesehenen Vorgehensweisen bei der Verfolgung von Straftaten. Da das Strafmonopol beim Staat liegt, ist nur dieser befugt „zu strafen“, nicht der einzelne Bürger. Selbstjustiz stellt im Gegenzug eine eigene Straftat dar. Allerdings hat der betroffene Bürger einen sog. Justizgewährleistungsanspruch, mit anderen Worten ist es auch die Pflicht des Staates Straftaten zu verfolgen und zu strafen.
Eines der Hauptziele des Strafverfahrensrechts ist die Feststellung und Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Es soll eine materiell-rechtlich korrekte und gerechte Entscheidung gefunden werden; Wahrheit und Gerechtigkeit sind dabei wichtige Leitprinzipien des Verfahrens.
Allerdings kann und darf in einem Rechtsstaat
Gerechtigkeit nicht um jeden Preis durchgesetzt werden. Um Missbrauch
staatlicher Befugnisse vorzubeugen, gibt es auch Grenzen bezüglich Ermittlungs-
und Eingriffsmaßnahmen. Dem Beschuldigten stehen Schutzrechte gegen übermäßige
und unverhältnismäßige Eingriffe zu. Um der Gefahr von Missbrauch der
staatlichen Befugnisse zu begegnen, schreibt das Strafprozessrecht -
vornehmlich die StPO – vor, auf welche Weise eine ordnungsgemäße Entscheidung
zustande kommt. Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens steht neben dem Anspruch auf
effektive Strafverfolgung.
1.1. Hauptquellen
Wie bereits eingangs gesehen, liegt das
Strafmonopol – und damit eigentlich auch das Strafverfolgungsmonopol – beim
Staat. Damit auf der einen Seite eine möglichst effektive und auf der anderen
Seite aber keine grenzenlose Strafverfolgung möglich ist, bedarf es gewisser
Regeln.
Hauptquellen des Strafprozessrechts sind zunächst die Strafprozessordnung
(StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zu nennen.
Die StPO enthält
Regelungen über Ermittlungsmaßnahmen und ihre Voraussetzungen für eine
verwertbare Beweis(-mittel-)gewinnung, das erstinstanzliche Verfahren,
Rechtsmittel und besondere Verfahrensarten, wie die Nebenklage (ausführlicher dazu in den folgenden Themen
im Kursraum), wo die Möglichkeit des betroffenen Bürgers besteht, sich der
öffentlichen Klage anzuschließen, um seine persönlichen Interessen auf
Genugtuung im Verfahren zu verfolgen (näher dazu, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
Vor § 395 Rn. 1).
Im GVG finden sich Regelungen über die sachliche
Zuständigkeit, die Besetzung der Gerichte und Spruchkörper und den Aufbau der
Staatsanwaltschaft.
1.2. Ergänzende Rechtsquellen
Die StPO und das GVG werden durch zahlreiche weitere Bundesgesetze ergänzt. Unter anderen durch das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG), das Strafgesetzbuch (StGB), die Zivilprozessordnung (ZPO), das Deutsche Richtergesetz (DRiG), die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), sowie durch Spezialgesetze zu Kosten und Gebühren für Anwälte, Zeugen und Sachverständige oder hinsichtlich bestimmter Mitteilungserfordernisse der Behörden.
1.3. Das Jugendgerichtsgesetz
Bei Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG) zu beachten. Es enthält Besonderheiten für das Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende aufgrund des im Jugendstrafrecht bedeutenden Erziehungsgedankens, so etwas zur Bildung von Jugendgerichten i.S.v. §§ 33 ff. JGG. Soweit sich keine verfahrensrechtliche Regelung im JGG findet, kommt die StPO zur Anwendung.
1.4. Das Grundgesetz und die EMRK
Relevante Vorschriften, die das Strafverfahren
beeinflussen können bzw. Auswirkungen im Rahmen des Verfahrens zeigen, finden
sich auch im Grundgesetz. Zu nennen sind bspw. Art. 46 GG zur Immunität und
Indemnität von Abgeordneten, Art. 92 GG zur Gerichtsorganisation, Art. 96 GG zu
den Bundesgerichten oder Art. 104 GG mit Rechtsgarantien bei
Freiheitsentziehungen. Von weiterer Bedeutung sind die justiziellen Grundrechte
der Art. 101 GG, das Recht auf den gesetzlichen Richter, und Art. 103 GG, der
Anspruch auf rechtliches Gehört und die Grundsätze „nulla poena sine lege“ und
„ne bis in idem“. Darüber hinaus sollte man auch die Individualgrundrechte,
vornehmlich der Art. 1 und 2 GG nicht aus den Augen verlieren, denn auch sie
können Bedeutung erlangen, insbesondere wenn es um Fragen der Zulässigkeit der
Beweiserhebung und der anschließenden Beweisverwertung geht.
Detaillierte Regelungen zum Strafverfahrensrecht finden sich zudem in der Europäischen Menschrechtskonvention (EMRK) von 1950. Dieser völkerrechtliche Vertrag wurde durch Transformationsgesetz ungesetzt und hat daher den Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Jedoch sind die Grundsätze der EMRK und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Bestimmung des Inhalts und der Reichweite von Grundrechten zu berücksichtigen.
Als Beispiel ist Art. 6 EMRK zu nennen, der mit der Verpflichtung zur Gewährung und Einhaltung elementarer Verfahrensgarantien eine zentrale Norm mit fundamentaler Bedeutung darstellt. Abs. 1 S. 1 sichert jedermann in zivil- und strafrechtlichen Streitigkeiten den Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht, dessen Organisation auf einem Gesetz beruhen muss. Das Gerichtsverfahren hat fair, öffentlich und zügig zu sein. Gem. Abs. 1 S. 2 muss das Urteil des Gerichts öffentlich verkündet werden, wobei Presse und die Öffentlichkeit aber aus bestimmten Gründen von der Verhandlung ausgeschlossen werden können. Abs. 2 garantiert die Unschuldsvermutung für den Beschuldigten. Abs. 3 normiert spezifische Garantien der Verhandlungsfairness, die als Mindestgarantien formuliert sind.
1.5. Aufbau der StPO
Die StPO besteht aus acht Büchern mit
insgesamt 499 Paragraphen.
In Buch 1 sind allgemeine Vorschriften niedergelegt,
die Zuständigkeiten der Gerichte, Beweismittel, Fristenberechnung oder
Ermittlungsmaßnahmen normieren. In Buch 2 wird das Verfahren im ersten
Rechtszug geregelt und Buch 3 und 4
befasst sich mit den Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen. Buch 5 und 6 regeln
besondere Verfahrensarten, u.a. die Beteiligung des Verletzten am Verfahren
oder das beschleunigte Verfahren. Buch 7 enthält Vorschriften über die
Strafvollstreckung und Regelungen zur Tragungspflicht der Verfahrenskosten,
Buch 8 widmet sich dem Datenschutz und der Verwendung von personenbezogenen
Daten.
2. Der Ablauf eines Strafverfahrens im Überblick
Das Strafverfahren besteht aus dem
Erkenntnisverfahren und – nach seinem rechtskräftigen Abschluss – aus dem
Vollstreckungsverfahren. Letzteres ist in den §§ 449 ff. StPO sowie dem
Strafvollstreckungsgesetz normiert. Allerdings spielt das
Vollstreckungsverfahren im Studium und Examen keine Rolle. Das Augenmerk wird
daher auf das Erkenntnisverfahren gelegt, welches sich – grob gesagt – in das
Ermittlungsverfahren (§§ 151 ff. StPO), das Zwischenverfahren (§§ 199 ff. StPO)
und das Hauptverfahren (§§ 212 ff. StPO) unterteilen lässt. Das Hauptverfahren
schließt mit der Verkündung des Urteils (§ 260 StPO). Wird dieses
rechtskräftig, so geht es in die Vollstreckung, s.o., werden Rechtsmittel
eingelegt, so verhindert dies den Eintritt der Rechtskraft und es schließt sich
das sog. Rechtsmittelverfahren (§§ 296 ff. StPO) an.
2.1. Überblick (1)
Ein Ermittlungsverfahren wird bei einem
Anfangsverdacht einer Straftat eingeleitet; auch dann, wenn der
Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt ist. Staatsanwaltschaft und
Polizei untersuchen den Sachverhalt und sammeln dabei sowohl den Belastungs-
als auch Entlastungsstoff. Bei hinreichendem Tatverdacht wird Anklage
erhoben. Dies leitet das Zwischenverfahren ein. Hier prüft das für die
spätere Hauptverhandlung zuständige Gericht, ob hinreichende Verdachtsgründe
vorliegen, die eine Verurteilung rechtfertigen würden. Ist dies der Fall, so
beschließt das zuständige Gericht, die Anklage zuzulassen und das Hauptverfahren
zu eröffnen. Das anschließende Hauptverfahren lässt sich in zwei Abschnitte
teilen, nämlich die sog. Vorbereitung der Hauptverhandlung und die Hauptverhandlung
selbst. Ersteres dient vor allem dazu organisatorische Fragen zu klären,
während letzteres das eigentliche Kernstück des Strafprozesses bildet.
2.2. Überblick (2)
2.3. Klausurhinweis
Klausurrelevanz besitzen vor allem das Ermittlungsverfahren, da es eine gute Gelegenheit bietet, unterschiedliche, den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehende Ermittlungsmethoden abzuprüfen. Nicht selten sind Fehler bei der Ermittlung des Sachverhalts oder der Gewinnung von Beweismitteln in Klausursachverhalte eingebaut, die den Bearbeiter vor die Frage der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme oder die Auswirkungen auf eine weitere Verwertung der gewonnenen Beweise stellt. Des Weiteren sind häufig auch der Gang der Hauptverhandlung und das Urteil selbst Aufhänger einer Klausur. Hier möchte der Klausurersteller eine Brücke in das sog. Rechtsmittelverfahren bauen und die Bearbeiter vor die Herausforderung stellen, etwaige Diskrepanzen der geschilderten Situation zu den gesetzlich vorgesehenen Vorgaben aufzuzeigen und zu prüfen, ob diese Fehler möglicherweise erfolgreich mit einem Rechtsmittel angegriffen werden können.
Daher wird schwerpunktmäßig das Ermittlungsverfahren und die einzelnen Ermittlungsmethoden in Thema 3 bearbeitet und das Hauptverfahren als Kernstück des Strafprozesses in Thema 7 dargestellt.
3. Prozessmaximen und Verfahrensgrundsätze
Die Prozessmaximen als Grundsätze bzw.
Prinzipien haben sich in langer Tradition herausgebildet und garantieren die
Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens. Sie zeigen die Grundstruktur des
Strafverfahrens auf. Einige Prinzipien entfalten Wirkung im gesamten Verfahren,
andere nur in Teilabschnitten, insbesondere in der Hauptverhandlung. Eine
gesetzliche Normierung finden die Prozessmaximen in der StPO, bspw. in §§ 151,
244 Abs. 2, 261 StPO oder auch im GVG, § 169 S. 1 GVG. Andere Prozessprinzipien
werden aus dem Grundgesetz hergeleitet, z.B. aus Art. 101, 103 Abs. 1 GG oder
sie finden Einzug über die Auslegung, Inhalt oder die Bestimmung der Reichweite
von Grundrechten, wie Art. 6 EMRK.
3.1. Offizialmaxime
Unter dem Offizialprinzip versteht man die
Strafverfolgung als Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs vom Amts wegen.
Das heißt, dass die Strafverfolgung grundsätzlich dem Staat (für die
Rechtsgemeinschaft) obliegt, nicht dem einzelnen Bürger. Ausnahme davon stellt
das sog. Privatklageverfahren der §§ 374 ff. StPO dar (vgl. dazu unten).
Gesetzlich verankert ist das Offizialprinzip in § 152 Abs. 1 StPO, wonach die
Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen ist.
3.2. Das Legalitätsprinzip (1)
Das Legalitätsprinzip verpflichtet die
Staatsanwaltschaft beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen
aufzunehmen und zwar gegen jeden Verdächtigen. Eine gesetzliche Niederlegung
findet das Legalitätsprinzip in § 152 Abs. 2 StPO. Mit ihm sollen die
Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG), der Verpflichtung
des Staates zu effektiver Strafverfolgung und der Gerechtigkeit im Rahmen des
Möglichen verwirklicht werden. Es ist für die Staatsanwaltschaft das notwendige
Korrelat zu ihrem Anklagemonopol (§ 151 Abs. 1 StPO). Dem Verfolgungszwang
korrespondiert allerdings grundsätzlich kein Anspruch Verletzter oder
Geschädigter auf effektive Strafverfolgung; vielmehr steht diesem insoweit
lediglich ein Reflexrecht zu (Ausnahmen dazu siehe unten Klageerzwingungsverfahren
durch den Verletzten, § 172 StPO). Nach neuerer Rechtsprechung des BVerfG
besteht allerdings in bestimmten Fallkonstellationen ein subjektives
öffentliches Recht, d.h. ein verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des
Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte. Dies wurde angenommen bei
erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die
sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person (vgl. BVerfG 2 BvR
1568/12 Beschluss v. 06.10.2014 = NJW 2015, 150).
3.3. Das Legalitätsprinzip (2)
Verhärtet sich im Laufe des Ermittlungsverfahrens der Anfangsverdacht zu einem hinreichenden Tatverdacht, so ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet Anklage zu erheben, vgl. § 170 Abs. 1 StPO. Daher spricht man auch vom Ermittlungs- und Anklagezwang.
Einschränkung erfährt das Legalitätsprinzip durch das Opportunitätsprinzip: Nach den §§ 153 ff. StPO ist die Einstellung eines Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht aus Opportunitätsgründen möglich, trotz an sich bestehender Verfolgungsvoraussetzungen. Die Entscheidung zur Nichtverfolgung ist von konkreten Wertungs- und Beurteilungskriterien abhängig gemacht, wie z.B. „Schuld gering“, „öffentliches Interesse“ gem. § 153 StPO, „nicht beträchtlich ins Gewicht fällt“ i.S.v. § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO, vgl. dazu später unten.
3.4. Das Akkusationsprinzip
Im deutschen Strafrecht gilt der
Anklagegrundsatz, auch genannt: das Akkusationsprinzip. Seinen gesetzlichen
Niederschlag findet es in § 151 StPO. Nur auf Anklage kann es zu einer
gerichtlichen Untersuchung kommen, mit anderen Worten ist die Eröffnung eines
Gerichtsverfahrens (=Strafprozess) durch die Erhebung der Klage durch die
Staatsanwaltschaft bedingt. Das Gericht kann nicht von Amts wegen eine
Untersuchung einleiten. Das Anklagemonopol liegt bis auf wenige Ausnahmen –
etwa Privatklageweg oder Strafbefehl in Steuerstrafsachen – bei der
Staatsanwaltschaft.
3.5. Untersuchungsgrundsatz
Der Untersuchungsgrundsatz – auch
Amtsermittlungsgrundsatz genannt – umfasst die Pflicht der
Strafverfolgungsorgane, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und
aufzuklären. Wie sich aus § 160 Abs. 2 StPO ergibt, darf bzw. muss die
Staatsanwaltschaft nicht nur die belastenden, sondern auch die entlastenden
Umstände ermitteln. Das Gericht hat gem. § 244 Abs. 2 StPO die Beweisaufnahme
von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die
Entscheidung von Bedeutung sind.
3.6. Beschleunigungsgrundsatz
Das Beschleunigungsgebot fordert eine beschleunigte Durchführung von Strafverfahren und dient damit in erster Hinsicht dem Interesse des Beschuldigten an einem zügigen Abschluss des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens. Der Grundsatz dient aber auch dem öffentlichen Interesse und stellt damit gleichzeitig eine objektiv verstandene Prozessmaxime dar, die ihre Grenzen in den prozessordnungsgemäßen Rechten des Beschuldigten/Angeklagten und seines Verteidigers findet. Zur Beschleunigung muss jede mögliche organisatorische Maßnahme ausgeschöpft werden, dies gilt vor allem in Haftsachen. Schwierigkeiten bereiten daher regelmäßig einen angemessenen Ausgleich der Interessen des Beschuldigten an einem verzögerungsfreien Verfahren und dem Interesse des Staates an der Schonung von Ressourcen durch Straffung des Verfahrens zu schaffen. Das Beschleunigungsgebot wurzelt im Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, und findet seinen Ausdruck in einer Vielzahl von Einzelvorschriften. Beispiele finden sich u.a. in kurzen Anfechtungsfristen oder in Haftsachen. Der Verfahrensgrundsatz steht nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten.
Es wird diskutiert, welche Konsequenzen ein Verstoß zur Folge hat und ob eine Verletzung des Grundsatzes – bspw. bei überlanger Verfahrensdauer – zu einem Prozesshindernis führen kann. Letzteres lehnt der BGH aber grundsätzlich ab.
3.7. Rechtsstaatsprinzip und daraus abgeleitete Verfahrensgrundsätze
3.8. Folgende Lerneinheiten
Die weiteren Lerneinheiten (auch zu den weiteren Verfahrensgrundsätzen) finden Sie in der Hauptversion des Kurses.