Lerneinheiten zu den Grundlagen
Требуемые условия завершения
3. Prozessmaximen und Verfahrensgrundsätze
3.4. Das Akkusationsprinzip
Im deutschen Strafrecht gilt der
Anklagegrundsatz, auch genannt: das Akkusationsprinzip. Seinen gesetzlichen
Niederschlag findet es in § 151 StPO. Nur auf Anklage kann es zu einer
gerichtlichen Untersuchung kommen, mit anderen Worten ist die Eröffnung eines
Gerichtsverfahrens (=Strafprozess) durch die Erhebung der Klage durch die
Staatsanwaltschaft bedingt. Das Gericht kann nicht von Amts wegen eine
Untersuchung einleiten. Das Anklagemonopol liegt bis auf wenige Ausnahmen –
etwa Privatklageweg oder Strafbefehl in Steuerstrafsachen – bei der
Staatsanwaltschaft.