Lerneinheiten zu den Grundlagen
3. Prozessmaximen und Verfahrensgrundsätze
3.2. Das Legalitätsprinzip (1)
Das Legalitätsprinzip verpflichtet die
Staatsanwaltschaft beim Vorliegen eines Anfangsverdachts Ermittlungen
aufzunehmen und zwar gegen jeden Verdächtigen. Eine gesetzliche Niederlegung
findet das Legalitätsprinzip in § 152 Abs. 2 StPO. Mit ihm sollen die
Grundsätze der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 Abs. 1 GG), der Verpflichtung
des Staates zu effektiver Strafverfolgung und der Gerechtigkeit im Rahmen des
Möglichen verwirklicht werden. Es ist für die Staatsanwaltschaft das notwendige
Korrelat zu ihrem Anklagemonopol (§ 151 Abs. 1 StPO). Dem Verfolgungszwang
korrespondiert allerdings grundsätzlich kein Anspruch Verletzter oder
Geschädigter auf effektive Strafverfolgung; vielmehr steht diesem insoweit
lediglich ein Reflexrecht zu (Ausnahmen dazu siehe unten Klageerzwingungsverfahren
durch den Verletzten, § 172 StPO). Nach neuerer Rechtsprechung des BVerfG
besteht allerdings in bestimmten Fallkonstellationen ein subjektives
öffentliches Recht, d.h. ein verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des
Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte. Dies wurde angenommen bei
erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die
sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person (vgl. BVerfG 2 BvR
1568/12 Beschluss v. 06.10.2014 = NJW 2015, 150).