Lerneinheiten zu den Grundlagen
Requisits de compleció
3. Prozessmaximen und Verfahrensgrundsätze
3.1. Offizialmaxime
Unter dem Offizialprinzip versteht man die
Strafverfolgung als Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs vom Amts wegen.
Das heißt, dass die Strafverfolgung grundsätzlich dem Staat (für die
Rechtsgemeinschaft) obliegt, nicht dem einzelnen Bürger. Ausnahme davon stellt
das sog. Privatklageverfahren der §§ 374 ff. StPO dar (vgl. dazu unten).
Gesetzlich verankert ist das Offizialprinzip in § 152 Abs. 1 StPO, wonach die
Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage berufen ist.