13. Heileingriff als Körperverletzung: Zusätzliche Argumente für die Rechtsprechung

1.) Die Ansicht der Literatur wirft folgende schwer zu beantwortende Frage auf: Wo sollte die Grenze zwischen Noch-nicht-Körperverletzung und Gerade-schon-Körperverletzung gezogen werden?

2.) Die eigenmächtige Heilbehandlung kann nach Ansicht der Literatur nur nach §§ 239, 240 StGB (Freiheitsberaubung, Nötigung) bestraft werden, die aber nur einen kleinen Ausschnitt der strafwürdigen und strafbedürftigen Fälle ärztlichen Handelns ohne Einwilligung des Patienten erfassen.