11. Heileingriff als Körperverletzung - Ansicht der Rechtsprechung

Nach der Rechtsprechung ist jeder ärztliche Eingriff eine tatbestandsmäßige Körperverletzung. Es gibt keinen rechtlichen Grund für die Einschränkung der Tatbestandsmäßigkeit, insbesondere reichen der „gute Wille“ und das positive Ergebnis der Handlung dafür nicht. Lediglich die Rechtswidrigkeit könne, z.B. wegen (mutmaßlicher) Einwilligung, entfallen (RGSt 25, 375; BGHSt 11, 111).