8. Anderen Zwecken dienende Behandlung

Von der Heilbehandlung zu unterscheiden ist die anderen Zwecken dienende ärztliche Behandlung, wie z.B. Schönheits- OP, Doping, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation etc. Diese erfüllen auf jeden den Tatbestand der Körperverletzung. Auch als Gesamtakt dienen sie nicht dazu, die Gesundheit des Patienten zu bessern.