6. Körperverletzung bei Gefährdung II

Die Begründung des BGH lautet: Da eine Bestrahlung Nebenwirkungen haben kann, ist auch dann § 223 StGB zu bejahen, wenn sie nicht eingetreten sind, da mögliche Spätfolgen „nicht auszuschließen seien“. Damit wird das Erfolgsdelikt in ein Gefährdungsdelikt umgedeutet, was mehr als zweifelhaft erscheint. Der Arzt ist damit schon für Aufklärungsmängel und für die Schaffung einer Gefahr für den Eintritt von Spätfolgen, nicht erst für Verletzungen strafbar.