5. Körperverletzung bei Gefährdung I

§ 223 StGB  ist nicht schon bei einer Gefährdung zu bejahen (Bsp.: Verschreibung von Medikamenten, die aber noch keine Nebenwirkung entfalten). Wenn keine tatsächliche körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung vorliegt, sondern lediglich eine potentiell gefährliche Behandlung durchgeführt wird, liegt keine Strafbarkeit vor. Anders hat der BGH entschieden, der die Körperverletzung bei einer Bestrahlung bejahte, bei der keine konkreten Schäden eingetreten sind (vgl. BGH, NJW 1998, 833).