4. Körperliche Misshandlung und Gesundheitsbeschädigung

Eine körperliche Misshandlung im Sinne des § 223 StGB wird definiert als jede üble und unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. 

Unter Gesundheitsbeschädigung versteht man das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen (krankhaften) Zustands.