2. Mögliche Straftatbestände

In Betracht kommen die Grundtatbestände Totschlag oder Körperverletzung. Sie können entweder vorsätzlich (§§ 212, 223 StGB) oder fahrlässig (§§ 222, 229 StGB) begangen werden. Auch eine der Abwandlungen könnte erfüllt sein (z.B. gefährliche, schwere Körperverletzung, §§ 224, 226 ff. StGB, Tötung auf Verlangen, § 216 StGB).