Katalog der §§ 28 - 35 SGB VIII

Systematik der §§ 28 - 35 SGB VIII

Jede der Hilfearten setzt die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII voraus.

Zudem sind die Hilfen der §§ 28 - 35 SGB VIII systematisch nach ihrer Intensität geordnet.

Es gibt jedoch keine rechtliche Rangfolge der Hilfen. Die stärkere kann vor der schwächeren Hilfe angewandt werden und umgekehrt. Allein maßgeblich ist der erzieherische Bedarf.









Bei der Auswahl der verschiedenen Hilfen muss vorrangig die Möglichkeit des Verbleibs im eigenen Sozialisationsfeld des Kindes bzw. des Jugendlichen überprüft werden.

Das SGB VIII will die ambulanten bzw. teilstationären Hilfen (= familienunterstützende Angebote; §§ 29 - 32) gegenüber den familienersetzenden Hilfen (§§ 33, 34 SGB VIII) stärken und in den Vordergrund rücken. Die Hilfe nach § 35 SGB VIII wird ebenfalls zumeist in vollstationärer Form erbracht, kann jedoch auch ambulant erfolgen.

Die Anordnung im Gesetz entspricht der Intensität der erzieherischen Hilfen: § 28 SGB VIII stellt die Hilfeform dar, die in der Regel mit den geringsten Belastungen für die Familie verbunden ist. Bei einer Hilfe nach §§ 33, 34 SGB VIII kommt es hingegen zu einer Trennung des Kindes/Jugendlichen und seiner Familie.