Grundnorm, § 27 Abs. 1 SGB VIIII

Grundnorm für den Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung i.S.d. §§ 28 - 35 SGB VIII ist der § 27 SGB VIII. Dieser ist Voraussetzung für alle Varianten der Hilfe zur Erziehung.

Es müssen für die Hilfeerbringung nach §§ 28 - 35 SGB VIII damit stets die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII erfüllt sein. 


§ 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung

(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.

(2) 1Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. 2Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. 3Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.

(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.

(3) 1Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. 2Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen.

(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.


Die Tatbestandsvoraussetzungen im Überblick sind:



Sind diese Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, ergeben sich diverse Rechtsfolgen:

  • (Rechts-)Anspruch des/der Personensorgeberechtigten auf Hilfen zur Erziehung (Abs. 1)

  • Gewährung der Hilfen nach den §§ 28 – 35 SGB VIII (Abs. 2 S. 1)

  • Gewährung insbesondere durch pädagogische und damit verbundene therapeutische Maßnahmen (Abs. 3 S. 1)

Bei der Norm des § 27 SGB VIII handelt es sich damit um einen objektiven Rechtsanspruch und um eine „Muss-Leistung“.

Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung steht nach § 27 SGB VIII dem Personensorgeberechtigten, nicht dem Kind oder Jugendlichen zu.