Katalog der §§ 28 - 35 SGB VIII

Maßgeblich für die Gewährung der Hilfen sind die §§ 28 - 35 SGB VIII.

Der Katalog der Hilfen in §§ 28 - 35 SGB VIII ist jedoch nicht abschließend. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 SGB VIII ("insbesondere"; sog. "Innovationsklausel").

Es können daher auch auf den Einzelfall zugeschnittene, individuelle Hilfen entwickelt werden wie z.B. die Unterbringung von Kind und Mutter in einer Nachsorgeeinrichtung nach Drogenentzug, Unterbringung in einer Notschlafstelle oder einer ambulanten erzieherischen Betreuung (§ 27 Abs. 3 SGB VIII). Dazu darf aber keine der Hilfen aus §§ 28 - 35 SGB VIII einschlägig sein.

Es kann ebenso von einer Hilfe zu einer anderen gewechselt werden. Auch können mehrere Hilfen nebeneinander (= "Hilfearten-Mix") angewandt werden. Dazu dürfen sich die verschiedenen Hilfen aber nicht gegenseitig ausschließen.