Grundnorm, § 27 Abs. 1 SGB VIIII

Rechtsfolgen

Rechtsfolge des § 27 Abs. 1 SGB VIII ist ein eindeutiger und einklagbarer, subjektiver Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung.

Das Kind oder der Jugendliche hat dabei keinen eigenen Rechtsanspruch auf die Hilfe zur Erziehung. Dieser steht allein dem Personensorgeberechtigten zu. In der Literatur ist diese gesetzliche Zuordnung teilweise auf heftige Kritik gestoßen. Auf Grundlage der aktuellen Fassung des § 27 Abs. 1 SGB VIII kommt eine andere Zuordnung jedoch nicht in Betracht. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig.

§ 27 SGB VIII verknüpft nicht die Anspruchsvoraussetzungen mit einer bestimmten Hilfeart. § 27 SGB VIII bestimmt lediglich allgemein das Bestehen eines Anspruches auf Hilfe zur Erziehung.


Die geeignete und notwendige Hilfeart wird jedoch schon innerhalb der Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 SGB VIII in hohem Maße konkretisiert.

Je genauer die Situation beleuchtet wird, desto genauer kann eine konkrete Hilfe benannt werden. Dies kann durch eine sozialpädagogische Diagnose oder der Entwicklung eines Hilfeplanes nach § 36 Abs. 2 SGB VIII geschehen. Deshalb sind das „ob“ (Vorliegen der Voraussetzungen) und das „wie“ (Art der konkreten Hilfe) eng miteinander verbunden.



Die Auswahl der konkreten Hilfe durch das Jugendamt nach den §§ 28 ff. SGB VIII richtet sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall unter Einbeziehung des sozialen Umfelds des Kindes oder Jugendlichen sowie nach der Maßgabe der Verfahrensvorschriften nach den §§ 36 ff. SGB VIII.