5. Verteilung in Aufnahmeeinrichtungen


Nach der Äußerung des Asylgesuchs ist der Ausländer von der jeweiligen Behörde, die sein Asylgesuch entgegengenommen hat an die zuständige oder nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiterzuleiten (vgl. §§ 18 Abs. 1, 19 Abs. 1 AsylG).

Ist die Aufnahmeeinrichtung, an die der Ausländer weitergeleitet wird, nicht zuständig, so wird der Ausländer von dieser an die jeweils zuständige Einrichtung weitergeleitet (vgl. § 22 Abs. 1 S. 2 AsylG). Die Weiterleitung findet nicht statt, wenn dem Ausländer nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG die Einreise zu verweigern ist. Bei Einreise über den Landweg, ist ihm der Grenzübertritt zu verwehren. 

Im Flughafenverfahren nach § 18a AsylG findet grundsätzlich keine Weiterleitung statt, sofern die Unterbringung auf dem Flughafengelände für die Dauer des (beschleunigten) Verfahrens möglich ist, § 18a Abs. 1 S. 1 AsylG.

Nach § 20 Abs. 1 S. 1 AsylG ist der Ausländer grundsätzlich verpflichtet der Weiterleitung folge zu leisten. Er muss den Weg zur Aufnahmeeinrichtung damit grundsätzlich selbst bestreiten. Allerdings hat die zuständige Behörde eine Meldepflicht bei der entsprechenden Aufnahmeeinrichtung nach § 20 Abs. 2 S. 1 AsylG. Mit der Weiterleitung an die für ihn zuständige Aufnahmeeinrichtung, entsteht für den Ausländer eine Aufenthaltspflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung für maximal sechs Monate.