2. Das Asylbegehren


Das Asylbegehren, oder auch Asylgesuch, des Schutzsuchenden leitet das Asylverfahren ein. Dies folgt bereits aus den Vorschriften über die Institutionen vor denen ein Asylgesuch gefordert werden kann und welche Folgen sich daran anknüpfen (§§ 13 Abs. 3, 18, 18a, 19 AsylG). 

Die Stellung des Asylbegehrens als erste Handlung auf dem Weg zum Aufenthaltstitel ist deshalb von vorrangiger Relevanz, da eine Einreise in die Bundesrepublik nur mit gültigem Visum möglich ist (vgl. Buch C). Ein um Asyl suchender Ausländer wird eben dieses aber nicht besitzen und mit der Grenzüberschreitung einen illegalen Aufenthalt in Deutschland begründen. Um diesem Umstand vorzubeugen, muss das Asylbegehren bereits bei der Einreise geäußert werden, um das Asylverfahren anzustoßen und darüber eine zeitweise Legitimation des Aufenthaltes zu erreichen.


Hinweis: Asylgesuch vs. Asylantrag

Das Asylgesuch ist vom Asylantrag zu unterscheiden. Was den Begriff des Asylgesuch ausmacht ist in § 13 Abs. 1 AsylG geregelt (trotz der Verwendung des Wortes „Asylantrag“). Der Asylantrag ist neben dem formlosen Asylgesuch der förmliche Antrag, welcher das Entscheidungsverfahren des BAMF einleitet.


Eine rechtlich erhebliche Wirkung entfaltet das Asylgesuch nur, wenn es vor einer Grenzbehörde (§§ 13 Abs. 3, 18, 18a AsylG), einer Ausländerbehörde (§ 19 AsylG) oder einer Polizeibehörde (§ 19 AsylG) geäußert wird. Mit dem Stellen des Asylgesuchs vor einer dieser Stellen ist dem Ausländer der Aufenthalt im Bundesgebiet für den Zeitraum des Asylverfahrens gestattet. Darüberhinaus sind die genannten Stellen verpflichtet den Ausländer in Kontakt mit dem BAMF zu bringen, um das angestoßene Verfahren ordnungsgemäß durchführen zu können.