5. Der Geschäftsgang

5.2. Ablauf der Gemeinderatssitzung

Die Gemeindeordnung enthält in den Art. 45-55 GO zahlreiche Vorschriften zum korrekten Ablauf einer Gemeinderatssitzung, die angefangen von der Ladung bis hin zur Beschlussfassung unbedingt beachtet und eingehalten werden müssen. Dem Bürgermeister kommen in seiner Funktion als Vorsitzendem des Gemeinderats dabei „präsidiale“ Aufgaben insbesondere im Vor- und Nachgang der Sitzung zu. Während der Sitzung leitet er diese, was das Führen der Tagesordnung, die regelmäßige Handhabung der Ordnung sowie die sitzungsinterne Bekanntgabe der Wahlen und Abstimmungen umfasst. Im Nachgang der Sitzung hat der Bürgermeister die während der Sitzung gefassten Beschlüsse auszufertigen und ortsüblich bekannt zu geben. 

a) Vorbereitung – Erarbeitung und Sammlung der Beratungsgegenstände sowie Ladung durch den ersten Bürgermeister

Die Vorbereitung der Sitzung beinhaltet in erster Hinsicht das Sammeln und Listen der aktuellen Geschäftsgänge der Kommune, die der Bürgermeister in einer Tagesordnung oder anderweitig geeigneten Weise dem Gemeinderat zugänglich machen muss, sodass eine umfassende Beratung und darauf aufbauende ordentliche Verwaltungstätigkeit möglich wird. Der Bürgermeister hat diesbezügliche Informationen zu sammeln und ggf. auch auszuwerten, um dem Gemeinderat eine handlungsfähige Beschlussgrundlage zu geben. Sodann hat der Bürgermeister die Mitglieder des Gemeinderats nach den Vorschriften der Gemeindeordnung sowie den dazu zu treffenden Vorgaben der jeweiligen Geschäftsordnung zur Sitzung zu laden. 

b) Sitzung – Sitzungsablauf, Tagesordnungspunkte, Beschlussfassung

Die Sitzung wird vom Bürgermeister geleitet. Über die Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift anzufertigen, die nach der Sitzung durch den Vorsitzenden und den Schriftführer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss insbesondere Angaben über Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder des Gemeinderats sowie der abwesenden Mitglieder samt dem die Abwesenheit rechtfertigenden Grund und die behandelten Gegenstände, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. Den Mitgliedern wird das Recht zuteil, das individuelle Abstimmungsverhalten in der Niederschrift festhalten zu lassen. Den Gemeindebürgern ist in die Niederschriften über öffentlich gefasste Beschlüsse Einsicht zu gewähren; gleiches gilt für in nicht öffentlicher Form gefasste Beschlüsse, deren Geheimhaltungsgrund fortgefallen ist oder eine Geheimhaltung nicht weiter rechtfertigt. Gleiches Einsichtsrecht steht den örtlichen Grundbesitzern und Besitzern mit gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet zu, ohne Gemeindebürger zu sein. 

Für die Beschlussfassung des Gemeinderats gilt das einfache Mehrheitsprinzip, Stimmenparität führt zu Antragsablehnung. 

c) Nachbereitung – Ausfertigung und Bekanntmachung der gefassten Beschlüsse durch den ersten Bürgermeister

Im Nachgang der Sitzung hat der Bürgermeister die gefassten Beschlüsse auszufertigen und ortsüblich bekanntzumachen. Der Bürgermeister ist für den Vollzug der Beschlüsse zuständig (Art. 36 GO).