3. Ausschüsse

Innerhalb des Gemeinderats können sog. Ausschüsse gebildet werden, die aus einzelnen Mitgliedern des Gemeinderats bestehen und sich mit spezialisierten Aufgaben befassen. Dadurch erfolgt eine Bündelung von Fachkompetenz und eine möglichst aufgabengerechte und gründliche Verwaltung im Wege der Arbeitsteilung. Ausschüsse können dabei sowohl eine ausschließlich beratende Funktion haben, als auch eine beschließende Funktion. 

Während vorberatende Ausschüsse aufgrund der geringen Reichweite des Beratungsergebnisses im Hinblick auf die Verwaltungstätigkeit des Gemeinderats daher grundsätzlich unbeschränkt im Rahmen der jeweiligen Geschäftsordnung gebildet werden können, hat die Gemeindeordnung hinsichtlich der Bildung sog. beschließender Ausschüsse einen zehn Punkte umfassenden Ausschlusskatalog vorgesehen, der die Bildung eines beschließenden Ausschusses in diesen Punkten verbietet. Die Limitierung beschließender Ausschüsse liegt in der Möglichkeit begründet, durch einen beschließenden Ausschuss im Namen der Gemeinde einen endgültigen Beschluss zu fassen, der in seiner rechtlichen Wirkung dem Gemeinderatsbeschluss gleichsteht und einen solchen ersetzt (Art. 32 Abs. 3 GO). Um die Organtätigkeit des Gemeinderats als Hauptverwaltungsorgan der Gemeinde nicht in eine geringfügig demokratisch legitimierte Ausschussarbeit zu überführen, muss die Bildung beschließender Ausschüsse an gewichtige Gründe gebunden werden, die entweder in der Handlungsfähigkeit der Verwaltung oder der Entlastung der Verwaltung begründet sein können. Insbesondere bei Letzterem ist es bedeutsam, dass die Erfüllung der dem Ausschuss übertragenen Aufgabe in aller Regel keine Befassung des gesamten Gemeinderats rechtfertigt, die „ausgeschossene“ Aufgabe also auch in gleicher Art und Güte durch den Ausschuss wahrgenommen werden kann. 

Zwingend zu bilden hat eine Gemeinde einen Ferienausschuss und einen Werkausschuss für etwaige Eigenbetriebe, beide in beschließender Form. Der Ferienausschuss ist während einer Ferienzeit des Gemeinderats (bis zu 6 Wochen) für die Erledigung der Aufgaben des Gemeinderats zu bestellen. Dem Werkausschuss gem. Art. 88 Abs. 4 GO sind die zur Führung des Eigenbetriebs notwendigen Angelegenheiten übertragen, soweit der Gemeinderat sich keine Entscheidung selbst vorbehalten hat. Die Exegese des Normtextes zeigt dabei abschließend zu diesem Thema zwei wesentliche Faktoren der Ausschussarbeit. Einerseits die Bündelung spezifischer Fachkompetenz im Werkausschuss, die wohl sachgerecht von einem Ausschuss schon aufgrund seiner flexibleren Größe besser und zielgerechter erfolgen kann und zum anderen die limitierte Beschlussfähigkeit, die in Akzessorietät zu der abgeleiteten Beschlussfähigkeit aus dem Gemeinderat steht. Dies zeigt sich in Art. 88 Abs. 4 GO dergestalt, dass der Gemeinderat über die materiell-rechtliche Beschlussfähigkeit des Werkausschusses weiterhin verfügen kann, insbesondere sich bestimmte spezifische Aufgaben selbst vorbehalten kann. Damit ist dem Gemeinderat die Möglichkeit eröffnet nach eigenem Ermessen festzulegen, welche Aufgaben durch ihn als Hauptverwaltungsorgan der Gemeinde selbst zu erledigen sind.