2. Zusammensetzung des Gemeinderats

Der Gemeinderat besteht aus dem ersten Bürgermeister und den Gemeinderatsmitgliedern, so schreibt es Art. 31 Abs. 1 GO vor. Die Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder steht gem. dem Art. 31 Abs. 2 GO in Proportionalität zur Einwohnerzahl einer Gemeinde. Damit bringt die Gemeindeordnung ein demokratisches Repräsentationsprinzip zum Ausdruck, das eine möglichst demokratische Abbildung der Vertretung der Gemeindebürger gewährleisten soll. 

Differenziert werden muss zwischen den Begriffen Mitgliedern des Gemeinderats und den tatsächlichen Gemeinderatsmitgliedern. Die Gemeindeordnung ist in der Verwendung dieser Formulierung nicht präzise, was eine Auslegung im Normkontext erforderlich werden lässt. Die Mitglieder des Gemeinderats umfassen begrifflich den ersten Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder, während der erste Bürgermeister kein Gemeinderatsmitglied, aber Mitglied des Gemeinderats ist. Diese Differenzierung mutet auf den ersten Blick befremdlich an, stellt sich bei Lichte betrachtet aber nicht als Tautologie dar, sondern als absolut notwendig. Die Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder gem. Art. 31 Abs. 2 GO bezieht sich nämlich nur auf die tatsächlichen Gemeinderatsmitglieder exklusive des Bürgermeisters. Der Gemeinderat setzt sich daher wie Art. 31 Abs. 1 GO vorgibt aus der jeweiligen Anzahl der Gemeinderatsmitglieder zusammen und dem hinzu zu addierenden Bürgermeister. Die auch Sollstärke genannte Mitgliederzahl des Gemeinderats liegt also zwischen 9 und 81 gem. Art. 31 Abs. 1 und 2 GO.