2. Einwilligung des Betroffenen

2.1. Einwilligung des Betroffenen: Voraussetzungen

Der Verordnungsgeber stellt allerdings einige Anforderungen an die Wirksamkeit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung. Gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO handelt es sich bei der Einwilligung in diesem Sinne um „jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist“.

Die dadurch aufgestellten Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligung erhöhen dadurch gleichermaßen die Anforderungen für den Verantwortlichen, der den Betroffenen umfassend über die (geplante) Verarbeitung informieren muss. Nur dann hat der Betroffene überhaupt die Möglichkeit, in informierter Weise über die Erteilung einer Einwilligung zu entscheiden.


Übersicht 12: Voraussetzungen einer wirksamen Einwilligung