Tötungsdelikte
Abschlussbedingungen
3. Prüfungsschema bei Totschlag durch Unterlassen (§§ 212, 13 StGB)
Objektiver Tatbestand:
1) Unterlassen einer gebotenen Handlung,
2) Tod eines Menschen,
3) Quasikausalität: Die gebotene Handlung hätte das Leben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verlängert,
4) objektive Zurechnung und
5) Garantenstellung
Subjektiver Tatbestand:
Vorsatz