Tötungsdelikte

Website: WueCampus
Kurs: vhb - Medizinstrafrecht - Demo
Buch: Tötungsdelikte
Gedruckt von: Gast
Datum: Montag, 29. April 2024, 10:43

1. Systematik der Tötungsdelikte

Tötungsdelikte sind nach dem StGB der Totschlag (§ 212 StGB), der Mord (§ 211 StGB), die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) und die fahrlässige Tötung (§ 222 StGB). Ein Mord setzt eine besondere Verwerflichkeit voraus. Im Medizinstrafrecht spielt er in der Regel keine Rolle. 


2. Prüfungsschema Totschlag (§ 212 StGB)

Objektiver Tatbestand

1) Tötungshandlung,

2) Taterfolg: Tod eines anderen Menschen

3) Kausalität und 

4) objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs.

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz 


3. Prüfungsschema bei Totschlag durch Unterlassen (§§ 212, 13 StGB)

Objektiver Tatbestand

1) Unterlassen einer gebotenen Handlung, 

2) Tod eines Menschen, 

3)  Quasikausalität: Die gebotene Handlung hätte das Leben  mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verlängert, 

4) objektive Zurechnung und 

5) Garantenstellung

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz


4. Verursachung des Todes

Todesverursachung ist jede Lebensverkürzung um jede noch so geringe Zeitspanne, nicht dagegen die bloße Beihilfe oder die Anstiftung zum straflosen Selbstmord des Opfers (anders bei aktivem Handeln, z.B. Beeinflussung des Patienten zum eigenen Selbstmord als mittelbarer Täter, wozu es jedoch als Abgrenzung zur bloßen straflosen Teilnahme einer überlegenen Stellung des Täters bedarf).


5. Tötung auf Verlangen, § 216 StGB

§ 216 StGB enthält einen Privilegierungstatbestand für eine Tötung auf Verlangen. Dieser setzt das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung voraus. Zentrale Problematik im Medizinstrafrecht ist dabei die Abgrenzung zwischen straffreier Beihilfe zur Selbsttötung und strafbarer Fremdtötung.


6. Straflosigkeit der Selbsttötung und der Beihilfe daran

Die Tötungsdelikte setzten den Tod eines anderen Menschen voraus. Die (versuchte) Selbsttötung ist deshalb straflos. Ebenfalls straflos ist folglich die Beihilfe zur Selbsttötung, da diese eine vorsätzliche und rechtswidrig begangene Straftat (= Haupttat) voraussetzt (§ 27 StGB).


7. Abgrenzung Beihilfe zur Selbsttötung - Fremdtötung

Abgrenzungskriterium ist die Freiverantwortlichkeit des Suizidenten. Wann diese vorliegt, ist allerdings umstritten. Die Rechtsprechung legt sich nicht auf bestimmte Kriterien fest, sondern entscheidet nach den Umständen des Einzelfalls. 


8. Fahrlässige Tötung, § 222 StGB

Im Tatbestand der fahrlässigen Tötung wird das Vorliegen eines tödlichen Erfolgs, einer Handlung, der Kausalität zwischen Handlung und Erfolg, und die Fahrlässigkeit, also das Außerachtlassens der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, geprüft.