Was ist und womit beschäftigt sich Rechtsphilosophie?

Unseren Kurs zu den Hauptthemen der Rechtsphilosophie wollen wir mit der Frage nach dem Gegenstand der Rechtsphilosophie beginnen. Dabei kann man einen weiteren und einen engeren Sprachgebrauch unterscheiden.

In einem weiten Sinne gehört auch die Methodik des Rechts bzw. die Methodenlehre zur Rechtsphilosophie. Damit sind all jene Fragen und Probleme gemeint, die sich mit der Interpretation von Rechtsvorschriften und den dabei möglicherweise zu berück­sichtigenden Regeln beschäftigen. Als praktische und für die Jurisprudenz zentrale Tätigkeit beschäftigt sich die Methodenlehre oder die juristische Methodik mit der „Auslegungskunst“.1

Auch die Rechtstheorie gehört in einem weiten Sinne zur Rechtsphilosophie (wobei es keinen Konsens über die Frage gibt, ob Rechtstheorie oder Rechtsphilosophie der übergeordnete Begriff ist). Wenn hier eine sinnvolle Unterscheidung überhaupt möglich ist, dann insoweit, als es in der Rechtstheorie eher um allgemeine Aussagen über das Rechtssystem und den Rechtsbegriff geht; es werden vor allem aber auch Probleme der Normtheorie, der Normenkonflikte oder der Normenlogik behandelt. So ist z.B. sehr umstritten, ob es neben der allgemeinen Logik für die spezifische Sphäre der (Rechts-) Normen einer besonderen „deontischen“ Logik bedarf. In gewisser Weise ähnelt der Gegenstandsbereich der Rechtstheorie dem, was man insbesondere im letzten Drittel des vergangenen Jahrhunderts als „Allgemeine Rechtslehre“ begriffen hat: nämlich die Analyse und Erforschung allgemeinster Rechtsinstitute, Rechtsfiguren und Rechtsbegriffe, die alle – entwickelten – Rechtsordnungen gemein haben. Die Allgemeine Rechtslehre war gedacht als induktive Generalisierung der allgemeinen Teile der Spezialdisziplinen.

1 Vgl. dazu auch den Kurs „Juristische Methodenlehre“ der vhb.