Grundschema der verschuldensabhängigen Deliktstatbestände II

Die verschuldensabhängigen Deliktstatbestände haben ein gemeinsames Grundschema, nach dem ihr Vorliegen geprüft wird: Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Verschulden, Schaden.

 

  • Der Tatbestand setzt voraus:
  1. Handlung (jedes vom Willen beherrschbare menschliche Verhalten, also Tun oder Unterlassen)

  2. Rechtsgutsverletzung (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, sonstiges Recht)

  3. Haftungsbegründende Kausalität (Zusammenhang zwischen Handlung und Rechtsgutsverletzung)

  • Die Rechtswidrigkeit setzt voraus, dass die Tat im Widerspruch zur Rechtsordnung steht.
  • Im Rahmen des Verschuldens (Vorsatz, Fahrlässigkeit) geht es um die individuelle Zurechnung der Tat.