In § 12 Nr. 2 JGG i.V.m. §§ 27, 35 SGB VIII ist die Unterbringung des Jugendlichen in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform geregelt. Er wird damit aus seiner Familie und seiner gewohnten Umgebung herausgenommen.
Die Heimerziehung ist aufgrund ihres enormen Eingriffs in die Rechte des Jugendlichen und dessen Eltern die ultima ratio der Erziehungsmaßregeln. Sie darf erst dann angewendet werden, wenn selbst ambulante Maßnahmen nicht mehr zur Erziehung des Jugendlichen ausreichen. Problematisch ist die mit der Anordnung der Heimerziehung einhergehende Abstempelungsgefahr des Jugendlichen.
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