7) Bemühen um Täter-Opfer-Ausgleich, § 10 I 3 Nr. 7 JGG
Durch eine Entschuldigung des Täters beim Opfer soll der soziale Konflikt verkleinert werden, indem sie zum einen dem Opfer helfen soll die Geschehnisse besser zu verarbeiten und zum anderen das Verantwortungsgefühl des Täters stärken soll. Dem Opfer soll aber dadurch eine belastende Begegnung mit dem Täter und dem Täter die Entschuldigung nicht aufgezwungen werden.
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