6) Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs, § 10 I 3 Nr. 6 JGG
Sinn dieser Weisung ist, dass der Jugendliche lernt Konflikte sozialadäquat zu lösen und zu verarbeiten. Seine Kommunikationsfähigkeiten sollen ausgebaut und sein Selbstwertgefühl gestärkt werden.
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