4) Arbeitsleistungen erbringen, § 10 I 3 Nr. 4 JGG
Die Arbeitsweisung war lange wegen ihres ahndenden Charakters ein „Zwischending“ zwischen Weisung und Auflage. Sie wurde letzten Endes zu den Erziehungsmaßregeln gezählt, da das Hauptmerkmal der Arbeitsweisung auf der Steigerung des Verantwortungsgefühls liegt. Dabei gelten v.a. Arbeitsweisungen zugunsten gemeinnütziger Einrichtungen und zum Zweck der Wiedergutmachung als besonders sinnvoll. Nun wurde neben der Arbeitsweisung auch die Arbeitsauflage in § 15 I Nr. 3 JGG normiert.
Die Arbeitsweisung dient alleinig dem Wohle des Jugendlichen/Heranwachsenden und ist demnach auch nicht nach Art. 12 III GG (Zwangsarbeitsverbot) verboten, da Art. 12 III GG nur Zwangsarbeit vorbehaltlos verbietet, die gegen die Menschenwürde verstößt.
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