Bei den Katalogweisungen nach § 10 I 3 JGG handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung möglicher Weisungen. Auf Grund ihrer expliziten Nennung im Gesetzestext und ihrer Bedeutung in der Praxis, sollten sie im besonderen Maße vom Richter berücksichtigt werden.
· Nr.1: Weisung bezüglich des Aufenthaltsortes
· Nr.2: Wohnen bei einer bestimmten Familie oder in einem Heim
· Nr.3: Aufnehmen einer Arbeit oder einer Ausbildung
· Nr.4: Arbeitsleistungen erbringen
· Nr.5: Betreuungsweisung
· Nr.6: Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs
· Nr.7: Bemühen um einen Täter-Opfer-Ausgleich
· Nr.8: Verbot des Verkehrs mit bestimmten Personen oder in Gast- und Vergnügungsstätten
· Nr.9: Teilnahme an einem Verkehrsunterricht
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