1) Das Erziehungsrecht der Eltern aus Art. 6 II GG wird tangiert.
2) Finanzierungsproblematik
3) Mangel anentsprechenden sozialpädagogischen Angeboten
Zu 1) Weisungen sind aufgrund der Wächterstellung des Staates i.S.v. Art. 6 II 2 GG auch gegen den Willen der Eltern möglich. Möglicherweise entfällt dann jedoch der Sinn der Weisung, da der Jugendliche nicht bereit ist sie zu akzeptieren.
Zu 2) Weisungen sind nicht vollstreckbar. Daher werden die Kosten nicht von der Justiz getragen. Der Jugendhilfeträger zahlt nach § 36a SGB VIII nur, wenn er die Anordnung für sachlich richtig hält. Damit besteht ein faktischer Genehmigungsvorbehalt.
Impressum | Kontakt | Datenschutzerklärung - WueCampus | Erklärung zur Barrierefreiheit | Bildnachweise