Durch die Aufnahme der Weisungen – Betreuung, sozialer Trainingskurs – können nun auch bei schwerwiegenden Verfehlungen des Jugendlichen noch Weisungen erteilt werden. Dies birgt jedoch die Gefahr, dass die Weisungen letztlich zum Strafersatz werden.
Zur Vermeidung dieser Gefahr normiert § 11 I Hs. 2 JGG eine Laufzeitbegrenzung (siehe auch LE 5) für die Betreuungsweisung und für die Weisung der Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs.
Es besteht weiterhin Einigkeit darüber, dass die Arbeitsweisung auf max. 120 Arbeitsstunden beschränkt sein soll.
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