Erziehungsmaßregeln dienen der Regelung der Lebensführung und der Sicherung der Erziehung. Entscheidend ist, dass beim Täter ein Erziehungsdefizit vorliegt.
Nach § 5 I JGG werden Erziehungsmaßregeln „aus Anlass der Straftat“ angeordnet. Dies hat zum einen zur Folge, dass der Jugendliche nicht nur tatbestandsmäßig und rechtswidrig, sondern auch schuldhaft gehandelt haben muss. Zum anderen dürfen Erziehungsmaßregeln nur verhängt werden, wenn der Täter erziehungsbedürftig ist. Die Tat muss Folge vorliegender Erziehungsmängel sein. Damit die Erziehungsmaßregeln fruchten, muss der Täter auch erziehungsfähig sein.
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