Beim Jugendstrafrecht handelt es sich um Sonderstrafrecht für junge Täter. Im Gegensatz zu dem im Erwachsenenstrafrecht vorherrschenden Tatstrafrecht stellt das Jugendstrafrecht ein Erziehungsstrafrecht dar. Um dem mit dem Jugendstrafrecht verfolgten Hauptzweck –Erziehung – gerecht zu werden, stellt das Jugendstrafrecht spezielle Rechtsfolgen zur Verfügung (§ 5 JGG).
1) die Erteilung von Weisungen, § 10 JGG
2) Erziehungsbeistandschaft, § 12 Nr. 1 JGG
3) Heimerziehung, § 12 Nr. 2 JGG
Alle Erziehungsmaßregeln sind uneingeschränkt auf Jugendliche anwendbar. Heranwachsenden können nach § 105 I JGG nur Weisungen nach § 10 JGG erteilt werden, da diese bereits volljährig sind.
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