In den Fällen, in denen zunächst eine Aburteilung nach allgemeinem Strafrecht und später eine Aburteilung nach Jugendstrafrecht erfolgt, ist § 32 JGG zur Verhinderung einer uneinheitlichen Sanktionierung analog anwendbar.
Bsp.: Im Alter von 21 Jahren klaut Michaela bei Hansi&Mausi und wird deswegen wegen Diebstahls nach dem allgemeinen Strafrecht verurteilt. Danach wurde Michaela wegen eines im Alter von 20 Jahren verübten Raubes nach dem Jugendstrafrecht als Heranwachsende verurteilt.
Der Verweis des § 105 II JGG auf § 31 II, III JGG ist danach unter Beachtung von § 32 JGG anwendbar. Liegt demnach das Schwergewicht auf den nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden Taten, greift § 31 II oder III JGG. Liegt das Schwergewicht jedoch auf den nach dem allg. Strafrecht zu beurteilenden Taten, ist nach § 105 II JGG i.V.m. § 32 JGG analog das allgemeine Strafrecht anzuwenden.
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